Kassenfahrt Auf die Warteliste

Datenblatt Kassenfahrt

Stand: 28.09.2026

Diese Seite fasst die wichtigsten Fakten zu Kassenfahrt sachlich zusammen, für Interessenten, Presse und KI-Assistenten. Dieselben Angaben gibt es auch als Markdown-Datei.

Kassenfahrt ist eine Software für Taxi- und Mietwagenbetriebe, mit der Krankenfahrten nach § 302 SGB V elektronisch mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden.

01Kenndaten

Kenndaten von Kassenfahrt
ZielgruppeTaxi- und Mietwagenbetriebe in Deutschland mit Krankenfahrten für gesetzlich Versicherte, 1 bis über 30 Fahrzeuge
Preisab 49,00 € im Monat, pauschal
Prozentgebührkeine (0,00 €)
Tarifabhängig von der Zahl der Fahrzeuge, wird im Gespräch genannt
Verfügbarkeitvor dem Marktstart, Zugang auf Anfrage über die Warteliste
Laufzeitkeine Mindestlaufzeit geplant, Datenexport jederzeit
PlattformWeb, iOS, Android
Übermittlungelektronisch nach § 302 SGB V, Sammelrechnung je Krankenkasse

02Ausgangslage

Quelle Fahrkosten: KBV, Gesundheitsdaten „Krankentransport: Ausgaben und Fälle“, auf Basis der amtlichen GKV-Statistik KJ1 2024 des Bundesgesundheitsministeriums.

03Funktionen

  1. Transportschein fotografieren: Krankenkasse, Name, Versichertennummer, Fahrtziel, Zeitraum und Grund der Beförderung werden ausgelesen und bestätigt
  2. Zuzahlung nach § 61 SGB V berechnen (10 %, mindestens 5 €, höchstens 10 € pro Fahrt), Befreiungen berücksichtigen, Quittung als PDF oder Ausdruck
  3. Serienfahrten, z. B. Dialyse, Chemo- und Strahlentherapie; Sammelfahrten nach den Regeln des Kassenvertrags
  4. Erinnerung vor Ende eines Genehmigungszeitraums und bei genehmigungspflichtigen Fahrten ohne Bescheid
  5. Vollständigkeitsprüfung: Arztstempel, Unterschrift, Genehmigung der Krankenkasse, Fahrtbestätigung
  6. Sammelrechnung je Krankenkasse, elektronische Übermittlung nach § 302 SGB V, Begleitzettel für die Originalbelege
  7. Zahlungseingänge, offene Posten und Absetzungen je Kasse verfolgen; korrigierte Fahrten neu einreichen

04Rechenbeispiel

Rechenbeispiel Prozentgebühr gegen Pauschale
Kassenumsatz im Monat18.400,00 €
Prozentgebühr 3 % (angenommener Wert)552,00 € im Monat
Kassenfahrt pauschal49,00 € im Monat
Unterschied503,00 € im Monat, 6.036,00 € im Jahr

Die 3 % sind ein Beispielwert, keine Angabe eines bestimmten Anbieters. Der Tarif für größere Flotten kann über 49 € liegen.

05Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen der Abrechnung von Krankenfahrten
§ 60 SGB VÜbernahme von Fahrkosten durch die gesetzliche Krankenversicherung
§ 61 SGB VZuzahlung: 10 %, mindestens 5 €, höchstens 10 €, nicht mehr als die Kosten der Fahrt
§ 302 SGB VPflicht zur maschinenlesbaren Abrechnung für sonstige Leistungserbringer
§ 303 Abs. 3 SGB VKostenbeteiligung bei nicht maschinenlesbarer Abrechnung, bis zu 5 % des Rechnungsbetrags
Krankentransport-RichtlinieRichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zu Verordnung und Genehmigung

Voraussetzung für die Abrechnung sind ein Institutionskennzeichen (IK) der ARGE IK und in der Regel ein Vertrag über Krankenfahrten mit der Krankenkasse oder ihrem Verband. Kassenfahrt beantragt weder IK noch Verträge.

06Datenschutz und Hosting

07Grenzen

08Kontakt

09Fragen und Antworten

01Wie werden Krankenfahrten mit der Krankenkasse abgerechnet?
Nötig sind eine gültige Verordnung (Transportschein, Muster 4), bei genehmigungspflichtigen Fahrten die Genehmigung der Kasse, eine Fahrtbestätigung und die Zuzahlung. Die Rechnung wird nach § 302 SGB V elektronisch an die Datenannahmestelle der Kasse übermittelt. Die Original-Verordnungen gehen nach den Vorgaben der Kasse weiterhin per Post mit.
02Was ist ein Transportschein?
Umgangssprachlich die „Verordnung einer Krankenbeförderung“ (Muster 4). Der Arzt verordnet darauf Grund, Ziel, Zeitraum und Art der Beförderung, zum Beispiel Taxi oder Mietwagen. Ohne diese Verordnung zahlt die Krankenkasse die Fahrt nicht.
03Braucht ein Betrieb ein Institutionskennzeichen (IK)?
Ja. Wer mit gesetzlichen Krankenkassen abrechnet, braucht ein Institutionskennzeichen der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen (ARGE IK) und in der Regel einen Vertrag über Krankenfahrten mit der Kasse oder ihrem Verband. Kassenfahrt nutzt IK und Vertragspreise des Betriebs, beantragt beides aber nicht.
04Was verlangt § 302 SGB V von Taxi- und Mietwagenbetrieben?
§ 302 SGB V verpflichtet sonstige Leistungserbringer, dazu zählen Taxi- und Mietwagenbetriebe bei Krankenfahrten, ihre Abrechnung maschinenlesbar zu übermitteln. Bei Papierrechnungen können die Kassen nach § 303 Abs. 3 SGB V die Kosten der Nacherfassung berechnen, bis zu 5 % des Rechnungsbetrags.
05Wie hoch ist die Zuzahlung bei Krankenfahrten?
Nach § 61 SGB V zahlen Versicherte 10 % der Fahrkosten, mindestens 5 € und höchstens 10 € pro Fahrt, jedoch nie mehr als die Fahrt kostet. Hin- und Rückfahrt sind zwei Fahrten. Versicherte mit Befreiungsbescheinigung zahlen nichts.
06Welche Krankenfahrten muss die Krankenkasse vorher genehmigen?
Fahrten zu stationären Behandlungen sind in der Regel genehmigungsfrei. Fahrten zu ambulanten Behandlungen, etwa zur Dialyse, Chemo- oder Strahlentherapie, muss die Kasse grundsätzlich vorher genehmigen. Bei Merkzeichen aG, Bl oder H oder Pflegegrad 4 oder 5 (bzw. 3 mit dauerhafter Mobilitätseinschränkung) gilt die Genehmigung als erteilt. Maßgeblich sind § 60 SGB V und die Krankentransport-Richtlinie des G-BA.
07Was kostet Kassenfahrt?
Kassenfahrt kostet ab 49 € im Monat, pauschal und ohne Prozentgebühr auf den Rechnungsbetrag. Der genaue Tarif richtet sich nach der Zahl der Fahrzeuge und wird im Gespräch genannt. Zugang gibt es auf Anfrage über die Warteliste.
08Zahlt Kassenfahrt Fahrten vor?
Nein. Kassenfahrt ist Abrechnungssoftware, kein Factoring. Das Geld fließt direkt von der Krankenkasse auf das Konto des Betriebs. Wer Vorfinanzierung braucht, ist bei einem Abrechnungszentrum mit Factoring besser aufgehoben.
09Deckt Kassenfahrt Krankentransporte im KTW oder RTW ab?
Nein. Kassenfahrt ist für Krankenfahrten mit Taxi und Mietwagen gebaut. Qualifizierter Krankentransport (KTW) und Rettungsdienst (RTW) haben eigene Verträge, Preise und Nachweise und werden nicht abgedeckt.